Die elektronische Aktie (Beitrag „Der Aufsichtsrat“)

Mit dem am 15.12.2023 in Kraft getretenen Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) wurde auch die elektronische Aktie eingeführt. Sie soll das Ziel des Gesetzes, die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts zu stärken und kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern, fördern.

Wird das gesetzliche Ziel erreicht? Was unterscheidet die „einfache“ elektronische Aktie von der Krypto – Aktie und wie sieht das Chancen-/ Risikoprofil dieser beiden Formen der e-Aktie aus? Für welche Gesellschaften lohnt sich die Befassung mit dieser in ihren Einzelheiten relativ sperrigen Materie? Welche gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse sind für die Einführung der einfachen e-Aktie oder der Krypto-Aktie erforderlich? Können einzelne Aktionäre ihre Einführung verhindern und ist ein regulärer Börsenhandel mit Krypto-Aktien an den regulierten Börsensegmenten zulässig?

Diese und weitere Fragen werden im unten aufgeführten Beitrag von RA Dr. Lutz Krämer – erschienen in „Der Aufsichtsrat“ – beantwortet. Ungeduldigen Lesern sei schon jetzt verraten: Vorstands- und AR-Mitglieder etablierter börsennotierter Aktiengesellschaften haben derzeit wenig Veranlassung, eine Umstellung auf die elektronische Aktie auf die Agenda ihrer Sitzungen und die nächste HV-Einladung zu nehmen. Für FinTechs und Start-ups mit Affinität zur Blockchain-Technologie könnte die Krypto-Aktie dagegen eine durchaus überlegenswerte Innovation ein.

Beitrag von Dr. Lutz Krämer, erschienen in „Der Aufsichtsrat“ – Ausgabe 07-08/2024:

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